Halterabfragen
Die Halterdaten können in vielen Kantonen online oder per Mail abgefragt werden. Dies ist eine Supportleistung für Behörden und Versicherungen. Anfragen zum öffentlichen Autoindex werden von dem jeweils zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt bearbeitet.
Behörden-/ Versicherungssupport
eAutoindex.ch ist eine Dienstleistung der Strassenverkehrsämter der Kantone AI, AR, BL, GL, GR, SG, SZ, SO, TG, UR und ZH.
infocar.ch ist die Dienstleistung für Behörden und Versicherungsgesellschaften der Kantone AG, LU, SH, VD und ZG.
Öffentlicher Autoindex
Alle Anfragen zum öffentlichen Autoindex laufen über das jeweils zuständige Strassenverkehrsamt. Die Verlinkungen zu den Halterabfragen finden Sie unter folgendem Link: https://fahrzeugausweise.ch/informationen/#auktionen-halterauskuenfte
Die Daten der Verkehrszulassung sind grundsätzlich nicht öffentlich und stehen unter der Datenhoheit des Bundes (Art. 89a Absatz 3 und Art. 89g Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes SVG). Gestützt auf Art. 89g Absatz 5 SVG können die Kantone Namen und Adressen der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter veröffentlichen. Diese Regelung bildet die Grundlage für den Autoindex.
Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter haben grundsätzlich das Recht, ihre Daten sperren zu lassen (Art. 89g Absatz 5 SVG). Diese Sperre benötigt einen entsprechenden Antrag an das zuständige Strassenverkehrsamt. Der Antrag ist nicht zu begründen und der Eintrag der Sperrung ist gratis. Als Folge davon können die Daten dieser Person nicht mehr online abgefragt werden und auf anderweitige Anfrage hin verweigert das zuständige Strassenverkehrsamt die Auskunft – ausser es liege ein Fall nach Art. 89g Absatz 3 SVG vor.
Bekanntgabe von Verkehrszulassungsdaten im Übrigen
Die Berechtigung der Kantone zur Bekanntgabe von Verkehrszulassungsdaten ausserhalb des Autoindex ist in Art. 89g SVG geregelt.
Die Strassenverkehrsämter dürfen demnach Namen und Adressen von Halterinnen und Haltern bekanntgeben:
- an Personen, die an einem Zulassungsverfahren beteiligt sind,
- an Personen, die von einem Verkehrsunfall betroffen sind,
- an Personen, die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse geltend machen und
ferner dürfen der Polizei Personalien von Personen gemeldet werden, denen die Fahrberechtigung wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit oder wegen Zweifel an der Fahreignung bis zur Abklärung vorsorglich entzogen worden ist.
Ergänzend gelangen die kantonalen Datenschutzbestimmungen zur Anwendung.